Lüftungsnachweise


Nach den Richtlinien der KFW ist der baubegleitende Sachverständige verantwortlich für die Erstellung oder Prüfung eines Lüftungskonzeptes nach

DIN 1946-6. Gemäß der EnEV § 6 sind zu errichtende Gebäude so auszuführen, dass der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindesluftwechsel sichergestellt ist.

Im Rahmen geförderter Sanierungsmaßnahmen, die eine erhöhte Luftdichtheit eines Gebäudes nach sich ziehen (Fensteraustausch, Fassadendämmung),

besteht die Notwendigkeit, lüftungstechnische Maßnahmen zur Vermeidung von Feuchteschäden zu prüfen.  

 

Man unterscheidet zwischen 4 Lüftungsstufen nach DIN 1949-6

 

1) Lüftung zum Feuchteschutz

-notwendige Lüftung zur Gewährleistung des Bautenschutzes unter üblichen Nutzungsbedingungen bei teilweise reduzierten Feuchtelasten, zeitweise

Abwesenheit der Nutzer oder innerhalb der Wohnung keine Wäsche getrocknet wird. 

 

2) Reduzierte Lüftung

- notwendige Lüftung zur Gewährleistung der hygienischen Mindestanforderungen sowie des Bautenschutzes unter üblichen Nutzungsbedingungen bei 

teilweise reduzierten Feuchte und Stofflasten, z. B.  infolge zeitweiser Abwesenheit der Nutzer

 

3) Nenn Lüftung

- notwendige Lüftung zur Gewährleistung der hygienischen Anforderungen sowie des Bautenschutzes bei Anwesenheit der Nutzer

 

4) Intensive Lüftung

- zeitweise notwendige Lüftung mit erhöhtem Luftvolumenstrom zum Abbau von  Lastspitzen

 

Die Mindestanforderung der EnEV ist, das die Lüftung nutzerunabhängig ist. Das hat zur Folge,  das alle Neubauten mindestens nach der Nennlüftung ausgelegt sein müssen.

 

 

 


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